Es gibt Situationen in Familien, in denen Eltern und Kinder nicht mehr miteinander zurechtkommen und es schnelle Hilfe braucht! Wenn Konflikte oder schwierige Situationen allen über den Kopf wachsen und es zumindest im Moment nicht mehr miteinander geht, kann das Jugendamt auch kurzfristig Kinder und Jugendliche in einer der Wohngruppen der KJF Soziale Angebote Allgäu unterbringen.
Im Rahmen des Clearings schauen wir gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen, den Eltern und dem Jugendamt genauer, wie es weitergehen kann.
Plätze | 4 Plätze in verschiedenen Gruppen |
Alter | 6 bis 18 / 21 Jahre |
Standort | Memmingen |
Räumlichkeiten | überwiegend Einzelzimmer, mehrere Badezimmer, Wohneinheiten mit Gemeinschaftsräumen, Küche, Esszimmer und Büro |
Dauer | reguläres Clearing (3 bis 4 Monate); kurzfristiges Clearing (wenige Tage bis 2 Wochen) |
Finanzierung | Jugendamt |
Zugangsvoraussetzungen | als reguläre Aufnahme mit Clearingauftrag (§34,§35a SGB VIII) oder Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) – siehe auch Fachinformationen |
Manchmal sind Situationen durch Krankheit, hohe Belastung oder scheinbar unlösbare Konflikte so verfahren, dass ein Zusammenleben von Kindern und Eltern – zumindest für den Moment – nicht mehr möglich ist.
Dafür bieten wir in der KJF Soziale Angebote Allgäu einen sicheren Platz auf Zeit. Das Kind oder die*der Jugendliche wohnt dann in einer unserer Wohngruppen gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendlichen.
Während unseres Clearings bieten die Betreuer*innen einen verlässlichen Rahmen, an dem sich die Kinder und Jugendlichen orientieren können. Verlässliche Strukturen, Rituale, Rückzugsräume und Ruhe bieten Sicherheit und Schutz. Die Betreuer*innen sind da, hören zu und schaffen Entlastung.
In einem nächsten Schritt geht es im Clearing dann darum, zu schauen, was eigentlich los ist:
Hierbei können auch unser psychologischer und pädagogischer Fachdienst gute Hilfe leisten.
Ein kurzfristiges Clearing kann bis zu zwei Wochen dauern, ein reguläres Clearing drei bis vier Monate. Während dieser Zeit wird mit Kind, Jugendlichem, Eltern und Jugendamt erarbeitet, wie es weitergehen kann.
Ist während der Clearingphase die schulische oder berufliche Perspektive erst noch zu klären, so wird das Kind oder die*der Jugendliche während der Schulzeit innerhalb der Einrichtung KJF Soziale Angebote Allgäu betreut.
Neben unseren Wohngruppenhäusern stehen in unmittelbarer Umgebung verschiedene Spiel- und Sportmöglichkeiten zur Verfügung – Spiel und Spaß und das Miteinander in einer Gruppe gehören bei uns einfach mit dazu.
Ziele des Clearings:
Kann ein Kind oder ein*e Jugendliche*r zunächst nicht nach Hause zurückkehren, besteht die Möglichkeit auf ein längerfristiges Wohnen in einer unserer Wohngruppen:
Unsere heilpädagogischen oder therapeutischen Wohngruppen bieten Geborgenheit und Schutz. Feste Strukturen und Ansprechpersonen helfen, sich wohlzufühlen und einen guten Alltag zu erleben.
In den Wohngruppen arbeiten pädagogische Fachkräfte. Sie unterstützen das Kind oder die*den Jugendlichen während des Aufenthalts in der Wohngruppe.
Zusätzlich begleiten die Erziehungsleitung und der psychologische Fachdienst bei Fragen und Problemen. Sie sind auch Ansprechpersonen und Unterstützung für die Eltern. Zuhören, Hineinfühlen und ein offener Blick für die unterschiedlichen Bedürfnisse – damit gute Wege entstehen.
Darüber hinaus vermitteln die Betreuer*innen bei Bedarf Hilfe über Kooperationen der KJF Soziale Angebote Allgäu in folgenden Einrichtungen:
Für Jugendliche, die die Schule abgeschlossen oder abgebrochen haben und bei denen nicht klar ist, wie es weitergehen soll, ist die tagesstrukturierende Jugendhilfemaßnahme START das richtige Angebot.
Folgende Kitas oder Schulen kannst du von unseren Wohngruppen aus besuchen:
Die KJF Soziale Angebote Allgäu sowie die Agentur für Arbeit stellen dir verschiedene Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung zur Verfügung. Mehr dazu erfährst du unter Ausbildung und Beruf.
Clearingplatz in einer heilpädagogischen oder heilpädagogisch-therapeutischen Wohngruppe auf der Basis von §§ 34, 35a, 41 SGB VIII oder auch in Form einer Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Besondere Stärken der Einrichtung
Aufnahmerelevante Problemlagen
Eine Aufnahme ist nicht möglich bei